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Getränkesteuer Tirol
• Nach der am in Kraft getretenen Fassung des § 9 Abs. 2 Tiroler Getränke- und Speiseeissteuergesetz hat die Festsetzung der Getränkesteuer zu unterbleiben, soweit sie denAußerortsverbrauchbetrifft - (§ 9 Tiroler Getränke- und Speiseeissteuergesetz), (Abweisung)
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