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SWK 33, 15. November 1995, Seite R 137

Getränkesteuer Tirol

Nach der am in Kraft getretenen Fassung des § 9 Abs. 2 Tiroler Getränke- und Speiseeissteuergesetz hat die Festsetzung der Getränkesteuer zu unterbleiben, soweit sie denAußerortsverbrauchbetrifft - (§ 9 Tiroler Getränke- und Speiseeissteuergesetz), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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