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Liebhaberei bei sukzessivem Erwerb von Wohnungen (FLD für Tirol)
Werden zu den bisher vermieteten zwei Einheiten eines Appartementhauses 1981 und 1982 weitere drei Einheiten hinzuerworben, die demselben Betreiber ("Verein") zur Nutzung überlassen werden, ist nach Ansicht des VwGH (Erk. vom , 89/14/0075) von einer einheitlichen Einkunftsquelle auszugehen, auch wenn die zunächst vermieteten und fremdfinanzierten Einheiten, von denen eine bereits im Jahr 1981 veräußert worden ist, für sich gesehen nicht geeignet waren, Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten zu erbringen, weil Mieterlöse für die beiden Appartements nur nach Maßgabe ihrer jeweiligen Auslastung verteilt worden sind. Durch den Erwerb und die Vermietung der weiteren, ohne Fremdkapital belasteten, zu einem festen Mietzins und ohne Betriebskostenbelastung überlassenen Wohneinheiten ("Personalzimmern" des die Appartements untervermietenden "Vereins") ist es indessen zu einer "Änderung der Bewirtschaftungsart" gekommen, die zu einer zeitlichen Zäsur und damit zu einer isolierten Betrachtung der bereits in den Jahren 1975 und 1976 erworbenen Einheiten geführt hat. Für die strittigen Jahre (1978 bis 1980) liegt noch keine Einkunftsquelle vor. (§ 2 Abs. 2 EStG 1972; Ersatzentscheidung der FLD für Tiro...