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Liebhaberei: Vermietung
• Die Vermietung von Wohnungen in einem Ferienhaus ist alsLiebhabereizu behandeln, wenn nicht ein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwarten ist - (§ 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung)
Liebhaberei ist u. a. zu vermuten, wenn Verluste entstehen aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für die Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (z. B. Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitgestaltung dienen, Luxuswirtschaftsgüter, Wirtschaftsgüter, die der Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses dienen) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen. Gemäß § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung kann die Vermutung i. S. d. § 1 Abs. 2 nur widerlegt werden, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten läßt.
"Hinsichtlich der Jahre 1990 und 1991 bestreiten die Beschwerdeführer die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung in erster Linie mit der Begründung, das Mietobjekt sei in seiner Art, seiner Größe und seiner Lage nicht dazu geeignet, der Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses der Beschwerdeführer zu dienen. Es werde von ihn...