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SWK 30, 20. Oktober 1995, Seite R 117
Finanzstrafverfahren
• Über die Zurückweisung einer Berufung gegen einen Bescheid der Finanzstrafbehörde erster Instanz wegen Versäumung derRechtsmittelfristhat das Finanzamt zu entscheiden und nicht der Vorsitzende des Spruchsenates - (§ 58 Abs. 2 FinStrG), (Abweisung)
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