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Abgabennachsicht: Gründe
• Ein Abgabepflichtiger, der eineAbgabennachsichtanstrebt, hat in seinem Antrag die Gründe, die für eine Nachsicht sprechen, geltend zu machen - (§ 236 Abs. 1 BAO)
"Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers reicht für eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nicht aus, wenn die Abstattung der Abgabenschuld trotz unzumutbarer Sorgfalt nur durch die Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre. Nur wenn die Verwertung von Vermögenswerten einer Vermögensverschleuderung gleich käme, tritt Unbilligkeit der Abgabeneinhebung ein ... Daß und warum eine Veräußerung des Hausanteiles in H einer Vermögensverschleuderung gleich käme, hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren aber nicht behauptet." (Abweisung)
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