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SWK 30, 20. Oktober 1995, Seite R 115

Werbungskosten: Hausverwalter

Ausgaben, mit denen einHausverwalterdem Hauseigentümer gegenüber in Vorlage tritt, sind erst dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn sie dem Hausverwalter tatsächlich ersetzt werden - (§ 19 Abs. 2 EStG 1972)

Streit besteht darüber, ob Akontozahlungen für künftige Reparaturarbeiten, die der Hausverwalter an eine Baugesellschaft geleistet hat, und für die er den beiden Hausgemeinschaften gegenüber in Vorlage getreten ist, bei diesen steuerlich als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

S. R 116

"In beiden Fällen gilt eine Leistung im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG 1972 erst mit der tatsächlichen Bezahlung durch jene Person als erfolgt, die die Leistung als steuerlichen Aufwand geltend macht. Es trifft allerdings zu, daß die Bezahlung auch mit Fremdmitteln erfolgen kann. Nimmt der Leistungsempfänger ein Darlehen auf, um seiner Verpflichtung zur Gegenleistung entsprechen zu können, so gelten auch die so bezahlten Beträge als geleistet im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG 1972. Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, daß in ihrem Fall eine derartige Fremdfinanzierung vorliege, wobei es gleichgültig sein müsse, ob als Darlehensgeber eine Bank oder der Hausverwalter selbst aufgetreten sei. Dem ist grundsätzlich zuzustimmen. Mit Rücksicht auf die unterschie...

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