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Liebhabereivermutung
• Liebhaberei
war vor dem Inkrafttreten derLiebhabereiverordnunganzunehmen, wenn nicht innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes ein positives Gesamtergebnis zu erwarten war, nach Inkrafttreten der Liebhabereiverordnung, wenn objektiv keine Ertragsfähigkeit besteht - (§ 2 Abs. 5 Z 2 UStG)
Vor dem zeitlichen Geltungsbereich der Liebhabereiverordnung lag Liebhaberei im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vor, wenn einer Tätigkeit der Charakter einer Einkunftsquelle abzusprechen war. Für die Umsatzsteuer mußte die Entscheidung, ob Liebhaberei vorliege, sofort getroffen werden. Demnach war in diesem Fall eine Tätigkeit i. S. d. § 2 Abs. 5 Z 2 UStG dann anzunehmen, wenn aus der Tätigkeit im konkreten Fall Gewinne bzw. Einnahmenüberschüsse überhaupt nicht erwirtschaftet werden konnten.
Die Liebhabereiverordnung ist auf Tatbestände anzuwenden, die ab dem verwirklicht worden sind. "Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist nach der Rechtsprechung des VwGH ... der aus der Liebhabereiverordnung BGBl. 322/1990 gewonnene Liebhabereibegriff im zeitlichen Geltungsbereich dieser Verordnung grundsätzlich auch im Zusammenhang mit § 2 Abs. 5 Z 2 UStG heranzuziehen. Festzuhalten ist, daß die in der Verordnung gebrauchten Worte ,Vermutung‘ und "Widerlegung" entsprechend dem Erkenntnis des , als ,untechnische‘ z...