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Edelmetallgegenstände: Versiegelung
• Die Versiegelung von Edelmetallgegenständen durch Organe desPunzierungsamtesist Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und kann beim Unabhängigen Verwaltungssenat bekämpft werden - (Art. 129 a Bundesverfassungsgesetz)
Gemäß Art. 129 a Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes. Gemäß § 67 a Abs. 1 Z 2 AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den genannten Beschwerdesachen. (Aufhebung eines Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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