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SWK 30, 20. Oktober 1995, Seite R 112

Edelmetallgegenstände: Versiegelung

Die Versiegelung von Edelmetallgegenständen durch Organe desPunzierungsamtesist Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und kann beim Unabhängigen Verwaltungssenat bekämpft werden - (Art. 129 a Bundesverfassungsgesetz)

Gemäß Art. 129 a Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes. Gemäß § 67 a Abs. 1 Z 2 AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den genannten Beschwerdesachen. (Aufhebung eines Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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