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VfGH: Überlassung von Bildträgern
• Entgelt für Überlassung von Bildträgern- keine Aufzeichnungspflicht bezüglich der Person, der ein Bildträger entgeltlich überlassen wird (teilweise Aufhebung von Vorschriften des Vorarlberger Kriegsopferabgabegesetzes, Vorarlberger LGBl. 40/1989)
Die Aufzeichnungspflicht der Personen, denen ein Bildträger entgeltlich überlassen wird, verstößt gegen den durch Art. 8 MRK gewährleisteten Schutz des Privatlebens. (Gesetzesaufhebung)
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