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VfGH: Notstandshilfe
• Notstandshilfeist subsidiäre Leistung bei Vorliegen des Anspruches auf Arbeitslosenentgelt - (§ 26 Abs. 5 und § 26 a Abs. 3, § 33 Abs. 1 AlVG)
Der Gesetzgeber darf die Notstandshilfe als subsidiäre Leistung ausgestalten, die erst gebührt, wenn nicht nur der Anspruch auf Arbeitslosengeld, sondern auch jener auf Karenzurlaubsgeld erschöpft ist.
Der Gesetzgeber muß nicht einer beschäftigungslosen Mutter ermöglichen, die Pflege und Erziehung des Kindes zu Lasten der Arbeitslosenversicherung dem Vater zu überlassen. (Abweisung)
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