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Ausbildungskostenrückforderung
Vereinbarungen über die aliquote Rückzahlung konkreter Ausbildungskosten sind unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Rückforderbar sind stets nur notwendige Ausbildungskosten; Kosten, die der Arbeitgeber in seinem Interesse auslaufen läßt, können als einseitige Maßnahmen dem Arbeitnehmer nicht angelastet werden. (Zu § 6 AbgG; 9 Ob A 211/94)