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SWK 30, 20. Oktober 1995, Seite A 650

Abgabenerhebung nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist (FLD für Tirol)

Bei einer abgabenbehördlichen Prüfung der Jahre 1989 bis 1991 einer GmbH wurde - aufgrund der Erklärungsangaben der wesentlich beteiligten Gesellschafterin und Ehegattin des Gesellschafter-Geschäftsführers - die Feststellung getroffen, daß 1987 und 1988 gewerbesteuerlich nicht erfaßte Vergütungen für Büroarbeiten ausbezahlt worden sind (§ 19 Abs. 1 EStG).

Die Hinzurechnung dieser Beträge gemäß § 7 Z 6 GewStG wurde von der GmbH mit der Begründung bekämpft, die Vergütungen würden Büroarbeiten der Jahre 1984 bis 1986 betreffen, wobei Bemessungsverjährung eingetreten sei. Unterlagen der Jahre vor 1988 könnten infolge Ablaufs der Aufbewahrungsfrist (§ 132 BAO) nicht mehr vorgelegt werden. Die in den Beilagen zu den Abgabenerklärungen 1984 bis 1986 enthaltenen Angaben über die Höhe der Personalkosten dieser Jahre erlaubten jedoch in Verbindung mit den für das Jahr 1988 vorgelegten Aufwandskonten den Schluß, daß die (erst gegen Ende desJahres 1987 abgerechneten, angeblichen) Leistungen der Jahre 1984 bis 1986 zur Gänze zu Lasten des - erstmals Steuer auslösenden - Ergebnisses 1987 verbucht worden sind.

Der für Zwecke der Gewerbesteuer eigenständig zu ermittelnde Gewinn aus Gewerbebetrieb des Berufungsjahres wa...

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