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Säumniszuschlag: Entrichtung
• Bei festgesetzten Abgaben besteht eine Verpflichtung zur Entrichtung einesSäumniszuschlagesohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der Vorschreibung - (§ 217 Abs. 1 BAO)
Wird gegen eine vermeintlich unrichtige Abgabenfestsetzung berufen, kann dies im Hinblick darauf, daß das Rechtsmittel gemäß § 254 BAO keine aufschiebende Wirkung hat, die Säumniszuschlagspflicht nicht verhindern. (Abweisung)
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