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SWK 31, 1. November 1995, Seite R 123

Mietzinsbeihilfe

Bei der Entscheidung über eineMietzinsbeihilfehat sich das Finanzamt bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen an das durchschnittlich in den letzten drei Jahren bescheidmäßig veranlagte Einkommen zu halten - (§ 107 Abs. 4 Z 1 EStG 1988), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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