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Mietzinsbeihilfe
• Bei der Entscheidung über eineMietzinsbeihilfehat sich das Finanzamt bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen an das durchschnittlich in den letzten drei Jahren bescheidmäßig veranlagte Einkommen zu halten - (§ 107 Abs. 4 Z 1 EStG 1988), (Abweisung)
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