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Finanzstrafverfahren: Berufung
• Im Finanzstrafverfahren kann dieBerufungsbehördedie als erwiesen angenommene Tat einer anderen Strafnorm unterstellen, als dies die Erstbehörde getan hat - (§ 161 Abs. 1 FinStrG)
"Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz das bereits von der ersten Instanz inkriminierte Verhalten des Beschwerdeführers, nämlich die Unterlassung der Entrichtung der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Juni bis Dezember 1990, einem anderen - mit niedrigerer Strafe bedrohten - Tatbestand unterstellt. Eine derartige andere rechtliche Beurteilung bleibt im Rahmen der der Rechtsmittelbehörde zustehenden Abänderungsbefugnis." (Abweisung)
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