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Überstundenentgelt bei Dienstfreistellung
Der dienstfreigestellte Arbeitnehmer hat auch Anspruch auf Überstundenentgelt für im Verhinderungszeitraum regelmäßig in Betracht kommende Mehrleistungen. ("Ausfallsprinzip"). (Zu § 1155 ABGB, § 10 AZG; 9 Ob A 203/94)