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SWK 31, 1. November 1995, Seite B 74

So haben die Arbeitsgerichte entschieden

Aus den sozialpolitischen Informationen der Wirtschaftskammer Wien

Überstundenentgelt bei Dienstfreistellung

Der dienstfreigestellte Arbeitnehmer hat auch Anspruch auf Überstundenentgelt für im Verhinderungszeitraum regelmäßig in Betracht kommende Mehrleistungen. ("Ausfallsprinzip"). (Zu § 1155 ABGB, § 10 AZG; 9 Ob A 203/94)

Versetzung

Hat ein Arbeitnehmer nach der Versetzung nur mehr seine eigene Arbeitskraft zu organisieren, jedoch keine anderen Arbeiter mehr einzuteilen und zu überwachen, stellt dies eine erhebliche Verschlechterung der Arbeitsbedingungen dar. (Zu § 101 ArbVG, § 16 AngG; 9 Ob A 213/94)

Versetzung

Die bloße Einschränkung des Tätigkeitsbereiches eines Anlageberaters erfüllt die Voraussetzungen einer verschlechternden Versetzung nicht. Die Änderung der Kundenstruktur allein kann - solange sie nicht das Einkommen des Arbeitnehmers beeinflußt - ebenfalls nicht als Schlechterstellung betrachtet werden, wenn ihm auch am bisherigen Arbeitsplatz kein Anspruch auf die Betreuung nur besonders finanzkräftiger Klienten zugestanden ist. (Zu § 101 ArbVG; 8 Ob A 239/94)

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