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Schriftengebühr gemäß § 14 TP 11 GebG richtlinienwidrig? (Rief)
Rechtsgeschäfte, die unter den I. Teil des KVG fallen (Gesellschaftsteuer) und deshalb gemäß § 15 Abs. 3 GebG von der Gebührenpflicht ausgenommen sind, unterliegen gemäß § 14 TP 11 GebG einer festen Gebühr von jedem Bogen in Höhe von 120 S. Diese Gebühr fällt beispielsweise für Vertragsurkunden über die Gründung einer Kapitalgesellschaft, Kapitalerhöhungen oder über stille Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft an.
Weiters wären auch un- oder unterverzinsliche Gesellschafterdarlehen und -kredite ein Anwendungsfall des § 14 TP 11 GebG, da zumindest hinsichtlich der Unterverzinsung Gesellschaftsteuerpflicht besteht. Im Unterschied zur Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 3 GebG dürfte es für die Steuerpflicht gemäß § 14 TP 11 GebG allerdings unerheblich sein, ob nur die Unterverzinsung oder die gesamte Darlehensvaluta der Gesellschaftsteuer unterworfen wird. Für § 14 TP 11 GebG kommt es nämlich nur darauf an, daß ein Rechtsgeschäft (mit irgendeinem Teil) unter bestimmte Verkehrsteuern "fällt", während dasselbe Rechtsgeschäft nach der Auslegung des § 15 Abs. 3 GebG durch den VwGH nur "insoweit" von den Rechtsgeschäftsgebühren befreit ist, als Steuerpflicht nach bestimmten anderen Verkehrsteuern besteht.
1. Erhebung von Abgaben neben der Gesellschaftsteuer
Nach Art. 10 der Kapitalverkehrste...