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Kärntner GemeindewasserversorgungsG
•Wenn ein rechtskräftiger Bescheid über dieAnschluß- und Benützungspflichtnach dem Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz vorliegt, ist dieser Bescheid auch für den Ergänzungsbeitrag maßgebend - (§ 15 Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz), (Abweisung)
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