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SWK 26, 10. September 1995, Seite R 92

Getränkesteuer: Nichtentrichtung

Der Geschäftsführer einer GmbH ist strafrechtlich nur dann für dieNichtentrichtungderGetränkesteuernicht verantwortlich, wenn nachweisbar schon vor der Begehung der Tat eine andere Person als verantwortlicher Beauftragter bestellt worden ist - (§ 9 VStG)

Erst ab dem Zeitpunkt, zu dem den Behörden die Zustimmung der vom Unternehmer zum "verantwortlichen Beauftragten" bestellten Person nachgewiesen wird, ist diese Bestellung in dem Sinn wirksam, daß der namhaft gemachte "verantwortliche Beauftragte" in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungsstrafnorm an die Stelle des sonst Verantwortlichen tritt. (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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