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Getränkesteuer OÖ
•Die Erhebung derGetränkesteuerauch vom Wert der mitverkauften Verpackung setzte sowohl pro futura als auch für in der Vergangenheit konkretisierte Sachverhalte eine entsprechende Verordnung des jeweiligen Gemeinderates voraus - (Art. I § 4 OÖ Gemeinde-Getränkesteuergesetz-Novelle 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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