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Versetzung
nicht bei Entfall einer nur fallweisen Vertretungstätigkeit: Eine Versetzung an einen Dienstort, der allgemein nur kurzfristig besetzt wird, wie z. B. ein Vertretungsposten nur für den Vertretungsfall, ist keine dauernde Versetzung im Sinne des § 101 ArbVG. Die Rückversetzung durch den objektiv bedingten Wegfall dieses zusätzlichen Tätigkeitsfeldes einschließlich der damit verbundenen Zulage bedurfte daher nicht der Mitwirkung des Betriebsrates. (Zu § 101 ArbVG; 9 Ob A 145/94)