zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 26, 10. September 1995, Seite B 54

Versetzung

nicht bei Entfall einer nur fallweisen Vertretungstätigkeit: Eine Versetzung an einen Dienstort, der allgemein nur kurzfristig besetzt wird, wie z. B. ein Vertretungsposten nur für den Vertretungsfall, ist keine dauernde Versetzung im Sinne des § 101 ArbVG. Die Rückversetzung durch den objektiv bedingten Wegfall dieses zusätzlichen Tätigkeitsfeldes einschließlich der damit verbundenen Zulage bedurfte daher nicht der Mitwirkung des Betriebsrates. (Zu § 101 ArbVG; 9 Ob A 145/94)

Daten werden geladen...