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Verschlechterungsvereinbarung
Bleiben durch Neuabschluß eines Dienstvertrages - Erhöhung des Gehaltes unter Einschluß nunmehr sämtlicher Überstunden - die kollektivvertraglichen Ansprüche des Arbeitnehmers gewahrt, weil unter Berücksichtigung der Überstunden, die ein Arbeitnehmer geleistet hat, sein Anspruch nach dem Kollektivvertrag noch unter dem vom Arbeitgeber geleisteten Entgelt bestehen bleibt, ist der neu abgeschlossene Dienstvertrag rechtswirksam. (Zu § 6 AngG; 9 Ob A 98/94)