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Austritt Ehrverletzung
Die auch über Aufforderung des Arbeitnehmers, die Vorwürfe zu konkretisieren oder sich zu entschuldigen, begründungslos gebliebenen und daher den Rahmen einer berechtigten Kritik überschreitenden Äußerungen des Geschäftsführers, die Überstundenabrechnung stimme nicht und der Arbeitnehmer habe Überstunden gar nicht geleistet, sind als Vorwurf einer niedrigen Gesinnung geeignet, ehrverletzend zu wirken und rechtfertigen den Austritt des Arbeitnehmers. (Zu § 26 Z 4 AngG; 9 Ob A 70/94)