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SWK 26, 10. September 1995, Seite B 54

Austritt wegen Dienstfreistellung

Nur bei vom Angestellten nachzuweisender Willkür oder Schikane des Arbeitgebers, die im Falle einer ausreichenden Bescheinigung nicht zu vermuten ist, oder bei Umständen, die einem "An-den-Pranger-Stellen" in ihrer ehrverletzenden Wirkung gleichkommen, wird ein Austrittsrecht aus Anlaß einer Dienstfreistellung und/oder eines Hausverbotes anzunehmen sein. (Zu § 26 Z 4 AngG; )

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