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Mietrecht oder Mietvorauszahlung? (FLD für Tirol)
Allein dadurch, daß der Mieter (Leasingnehmer) einen bestimmten Betrag sofort aufzuwenden hat, um in den Genuß eines Kündigungsverzichts des Vermieters auf die Dauer von 15 Jahren zu gelangen, kommt es noch zu keiner - der Inanspruchnahme eines Investitionsfreibetrages im Berufungsjahr zugänglichen - Anschaffung eines Mietrechts, wenn die Zahlung (aus der Endabrechnung ersichtlich) bei der Ermittlung der "Leasingratenberechnungsbasis" von den tatsächlichen Gesamtinvestitionskosten in Abzug gebracht worden ist. Vielmehr liegt eine im vorhinein bezahlte Miete (Mietvorauszahlung) vor. (§ 10 EStG i. d. F. vor BGBl. Nr. 253/1993; Entscheidung der FLD für Tirol vom )