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Notwendiges Betriebsvermögen (FLD für Tirol)
Notwendiges Betriebsvermögen bedeutet - entgegen der insoweit irreführenden Bezeichnung - nicht, daß das Wirtschaftsgut für den Betrieb des Abgabepflichtigen "benötigt" wird, für diesen also unentbehrlich wäre. Es genügt, wenn es dem Betrieb des Abgabepflichtigen dient; nicht erforderlich ist, daß es - wie z. B. eine Holzbearbeitungsmaschine bei einer Handelsagentur - dem Betriebszweck unmittelbar dient. Ein Wirtschaftsgut zählt auch dann zum (notwendigen) Betriebsvermögen, wenn es nicht sogleich, d. h. unmittelbar nach der Anschaffung, betrieblich verwendet wird, doch darf es in der Zwischenzeit nicht anderen (privaten) Zwecken dienen. (§ 4 Abs. 1 EStG; Entscheidung der FLD für Tirol vom )