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Verfahren: Wiederaufnahme
• EineWiederaufnahmedes Verfahrens ist nicht deshalb zu bewilligen, weil aufgrund einer Entscheidung eines Zivilgerichtes eine andere als die bisher vorgenommene Würdigung eines gegebenen Sachverhaltes rechtsrichtig erscheint - (§ 303 Abs. 1 lit. b BAO), (Abweisung)
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