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Nachsicht einer Strafe
• Ein Ansuchen umgnadenweise Nachsichteiner Geldstrafe und gnadenweise Freigabe eines für verfallen erklärten Werterlags kann aus Gründen der General- und Spezialprävention abgewiesen werden - (§ 187 FinStrG)
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat im vorliegenden Fall die belangte Behörde - wenn auch knapp - mit der erforderlichen Deutlichkeit dargelegt, daß sie einerseits aus Gründen der General- und Spezialprävention und andererseits wegen der dreimaligen Tatwiederholung die für den Antrag sprechenden Umstände als nicht berücksichtigungswürdig angesehen hat. (Abweisung)
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