Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Dokumentvorschau
SWK 35, 10. Dezember 1995, Seite R 150
Rechtsgebühr: Dienstbarkeit
• Für die Einräumung oder Erweiterung einerDienstbarkeitist vom Entgelt eine Rechtsgebühr von 2% zu entrichten - (§ 33 TP 9 GebG), (Abweisung)
(, 94/16/0104)