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Gesellschaftsteuer: Darlehen
• Wenn ein "atypischer stiller Gesellschafter" neben seiner Gesellschaftseinlage ein Darlehen gibt, das eine Beteiligung am Gewinn und Verlust gewährt, so gehört auch das Darlehen zur Bemessungsgrundlage für dieGesellschaftsteuer- (§ 2 Z 1 KVG), (Abweisung)
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