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Beitritt zur Berufung
• Im Falle einerBeitrittserklärungkann der Beitretende nicht mehr Rechte geltend machen als der Berufungswerber - (§ 257 BAO)
Der Käufer einer Liegenschaft brachte eine Berufung gegen den Grunderwerbsteuerbescheid ein. Die Berufung wurde vom Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Mit Schreiben vom erklärte die Verkäuferin in Unkenntnis der am an den Käufer zugestellten Berufungsvorentscheidung ihren Beitritt zur Berufung. Der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin war als verspätet zurückzuweisen.
"Zwar fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung des Inhaltes, daß ein solcher nach einer Berufungsvorentscheidung erklärter Beitritt nur wirksam oder zulässig wäre, wenn er mit einem Vorlageantrag verbunden wird. Allerdings ergibt sich aus § 257 Abs. 2 BAO auch, daß der Beitretende nicht mehr Rechte geltend machen kann als der Berufungswerber. Der Beitretende wird ja erst dann Partei, wenn er dem Berufungsverfahren beigetreten ist (§ 78 Abs. 1 BAO). Schon durch die Zeitform ,beigetreten ist‘ ergibt sich, daß die Parteistellung erst mit Einlangen der Erklärung bei der Behörde erreicht wird. Erst dadurch erlangt der Beitretende alle Parteienrechte, i...