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Verjährung: Unterbrechung
• DieVerjährungdes Rechtes der Abgabenbehörde zur Festsetzung der Einkommensteuer wird durch einen Gewinnfeststellungsbescheid an die Personengesellschaft, an der der Steuerpflichtige beteiligt ist, unterbrochen - (§ 209 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
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