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SWK 35, 10. Dezember 1995, Seite R 148

Wesentlicher Verfahrensmangel

Ein wesentlicherVerfahrensmangelliegt vor, wenn die einen tragenden Teil der Begründung darstellenden Ausführungen eines Bescheides für den VwGH nicht nachvollziehbar und somit nicht überprüfbar sind - (§ 92 BAO), (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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