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Die Vermittlung von innergemeinschaftlichen Erwerben (Brauner)
Der Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs ist entscheidend
VON DR. PETER BRAUNER
Zu dem Artikel von Mayer, SWK-Heft 25/1995, Seite A 559 ff., erscheint eine Ergänzung notwendig. Von Mayer wird in Punkt 2.1. der Ort der Vermittlungsleistung dargestellt, und zwar anhand folgenden Beispieles (zur Erinnerung):
Der deutsche Vermittler V. vermittelt im Auftrag eines österreichischen Auftraggebers, der unter seiner österreichischen UID auftritt, innergemeinschaftliche Lieferungen von Deutschland nach Österreich. Die Aufträge werden durch Versendung erfüllt.
Die Autorin versuchte hier offensichtlich die Ausnahme des Artikels 3 a Abs. 1 BMR darzustellen.
Tatsächlich ist eine Änderung des Ortes der Vermittlungsleistung im angeführten Beispiel gar nicht durchführbar. Da der deutsche Vermittler im Auftrag des österreichischen Unternehmers eine Lieferung von Deutschland nach Österreich vermittelt, handelt es sich um eine sogenannte Einkaufsvermittlung und daher um eine Vermittlung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs. Da es ab dem UStG 1994 bei einer Vermittlung von innergemeinschaftlichen Lieferungen jeweils zwei Orte von steuerpflichtigen Umsätzen gibt, nämlich
1. den Ort der Versendung und
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