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"Der ""Betriebsgegenstand"" der gewerblichen Vermietung"
Änderung der Rechtsprechung
(A. B.) - In seinem Erkenntnis vom , 94/14/0135, ist der VwGH - in der Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen Literaturmeinungen zu § 10 Abs. 2 Z 1 EStG 1972 i. d. F. des AbgÄG 1982 als auch zu § 10 Abs. 3 EStG 1988 (für vor dem anfallende Anschaffungs- oder Herstellungskosten) - zum Ergebnis gelangt, daß der Gesetzgeber mit dem Merkmal "Betriebsgegenstand" kumulativ auf die Gegenstandsbestimmung (laut Gesellschaftsvertrag) und das tatsächliche Verhalten abgestellt habe. Die Entscheidung betraf das Veranlagungsjahr 1988 und ist daher noch zum EStG 1972 ergangen.
Für den Geltungsbereich des EStG 1988 vermochte sich der VwGH dieser Ansicht nicht mehr anzuschließen. In seinem zu einem formell anderen Gesetz und daher ohne verstärkten Senat ergangenen Erkenntnis vom , 93/13/0085, folgte er der von Doralt (EStG, Tz. 56 zu § 10) vertretenen Auffassung, wonach die Frage, ob die gewerbliche Vermietung von Wirtschaftsgütern den ausschließlichen Betriebsgegenstand bildet, allein nach der tatsächlichen Geschäftsführung zu beurteilen ist, ohne daß es bei einer Handelsgesellschaft auf die gesellschaftsvertragliche Festlegung des Unternehmensgegenstandes ankäme. Der Gerichtshof maß der Überlegung Bedeutung bei, daß § 10 Abs. 3 EStG auch für...