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SWK 13, 1. Mai 1995, Seite R 52

Wassergebühren Wien

DieWassergebührenin Wien können, wenn der Wasserzähler schadhaft war und der Wasserabnehmer gewechselt hat, nicht nach dem Wasserverbrauch des früheren Wasserabnehmers geschätzt werden - (§ 11 Abs. 4 Wr. Wasserversorgungsgesetz), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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