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SWK 13, 1. Mai 1995, Seite R 52

Aussetzungsbewilligung: Widerruf

EineAussetzungsbewilligungkann widerrufen werden, wenn der Abgabepflichtige sein Vermögen den Kindern übergibt und damit die Einbringlichkeit der Abgabe gefährdet wird - (§ 212 a BAO)

Die Säumigkeit der Berufungsbehörde mit der Erledigung der Berufung, die Anlaß zur Aussetzung gegeben hatte, schließt das Aussetzungshindernis gemäß § 212 a Abs. 2 lit. c BAO nicht aus. (Abweisungen)

(5 VwGH Erk. , 94/14/0096; 94/14/0097; 94/14/0098, 94/14/0099; 94/14/0100)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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