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SWK 13, 1. Mai 1995, Seite R 50

Heiratsgut: Berechnung

Bei der Berechnung des einem Kind zustehendenHeiratsguteswar auch Einkommen, das als Mietzinsreserve behandelt wird, heranzuziehen - (§ 34 Abs. 3 EStG 1972)

"Unbestritten ist, daß die in Rede stehende Heiratsgutzahlung von 330.000 S dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1972 anzuerkennen ist ... Der steuerlich anzuerkennende Betrag bestimmt sich der Höhe nach nach dem Ausmaß, in dem der Beschwerdeführer zivilrechtlich zur Dotation verpflichtet war ... Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist das Heiratsgut gleich der Judikatur der Zivilgerichte mit 25 bis 30% des wirtschaftlichen Nettoeinkommens zu bemessen ... Maßgebend sind dabei die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Eheschließung des Kindes. Nur dann, wenn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Dotationspflichtigen stärkeren Schwankungen unterliegen, ist eine über das Jahr der Verehelichung hinausgehende Betrachtungsweise geboten, um die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten richtig zu erfassen (vgl. u. a. das Erkenntnis vom , 90/13/0015, und die dort angeführte Vorjudikatur, in diesem SinneS. R 51 auch Kohler, Scheidung und Steuern, Wien 1984, Seite 62 f., der darauf hinweist, daß für die Heiratsausstattung...

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