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Vermietung/Verpachtung
• Die Einkünfte aus der Vermietung einer geringen Zahl vonFremdenzimmernsind als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern - (§ 28 EStG 1988)
Die Vermietung eines (zu keinem Betriebsvermögen gehörenden) Gebäudes oder Gebäudeteiles ist grundsätzlich Vermögensverwaltung. Zur gewerblichen Tätigkeit wird sie erst, wenn die laufende Verwaltungsarbeit ein solches Ausmaß erreicht, daß sie nach außen als gewerbliche Tätigkeit erscheint. Dies wieder ist erst der Fall, wenn die Verwaltungsarbeit im konkreten Fall in erheblichem Umfang (deutlich) jenes Maß überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens (Liegenschaftsvermögens) verbunden ist. Selbst die Verpflegung der Gäste und tägliche Wartung der Zimmer begründet keinen (steuerlichen) Gewerbebetrieb, wenn solche Tätigkeiten wegen der geringen Zahl von Fremdenzimmern nur in bescheidenem Ausmaß anfallen. Entscheidend ist, ob die Verwaltungsarbeit im konkreten Fall in erheblichem Umfang jenes Maß überschreitet, welches mit der Vermögensverwaltung üblicherweise verbunden ist. Der VwGH hat schon in seinem Erkenntnis vom , 82/14/0248, ausgesprochen, daß bei einer Frühstückspension mit vier Fremdenzimmern und darin befindlich...