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Entlassung - Untersuchungshaft
Eine Dienstverhinderung durch Verbüßen einer Untersuchungshaft bildet einen Fall des Tatbestandes "Abwesenheit während einer den Umständen nach erheblichen Zeit". Als Untergrenze dieser "erheblichen Zeit" ist im Hinblick auf die rechtsähnliche Bestimmung des § 82 lit. i GewO 1859 ein Zeitraum von vierzehn Tagen anzusehen. Ein Ausspruch einer Entlassung zu einem Zeitpunkt, zu dem die Dienstverhinderung noch nicht erhebliche Zeit gedauert hat, wird nicht dadurch saniert, daß die Dienstverhinderung nach dem Zeitpunkt der Entlassung andauert. (Zu § 27 Z 5 AngG; 8 Ob A 268/94)