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SWK 13, 1. Mai 1995, Seite A 306

Stellt die Nichtverzinsung von nicht eingeforderten Einlagen eine verdeckte Gewinnausschüttung dar? (Keppert)

Mag. Dr. Thomas Keppert

Im österreichischen Rechtsbereich ist zu dieser Frage noch keine höchstgerichtliche Entscheidung ergangen. Der Verwaltungsgerichtshof hatte erst einmal Gelegenheit, zur Frage der notwendigen Verzinsung ausstehender Einlagen Stellung zu nehmen; in dieser Entscheidung ging es aber um eingeforderte ausstehende Einlagen. Im Erkenntnis vom , 82/14/0110, war der Sachverhalt der, daß eine GmbH mit einem Stammkapital von 300.000 S gegründet wurde und anläßlich der Gründung bereits das gesamte Stammkapital zur Bareinzahlung eingefordert wurde. Die gegenständliche GmbH nahm aber ihren Geschäftsbetrieb erst über ein Jahr nach der Gründung auf. Im Zeitraum zwischen Gründung und tatsächlicher Aufnahme des Geschäftsbetriebes wurde nur ein geringer Teil des eingeforderten Stammkapitals auch tatsächlich eingezahlt. Hierdurch sah die Finanzbehörde den Tatbestand der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) erfüllt.

Der VwGH verneinte dies im gegenständlichen Erkenntnis mit dem Hinweis darauf, daß zwar die Geschäftsführung zweifellos berechtigt gewesen wäre, ein Einforderungsverfahren gemäß §§ 63 ff. GmbHG in die Wege zu leiten, welches letztlich zur Zahlung von Verzugszinsen gemäß § 65 Abs. 1 GmbHG geführt hätte, aber der im Fall ei...

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