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Verfahren: Wiederaufnahme
•Wenn bei Wiederaufnahme der Einkommensbesteuerung festgestellt wird, daß bestimmte Einkünfte nicht freiberuflich, sondern gewerblich sind, kann auch einGewerbesteuerbescheiderlassen werden - (§ 296 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgrund einer Beschwerde des Präsidenten der FLD)
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