Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Restaurator: künstlerische Tätigkeit
•Die Tätigkeit einesRestauratorskann eine künstlerische sein - (§ 22 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1972 und § 10 Abs. 1 Z 7 lit. b bzw. a UStG 1972)
"Im gegenständlichen Beschwerdefall hat sich die belangte Behörde mit der konkreten Tätigkeit des Beschwerdeführers überhaupt nicht erkennbar auseinandergesetzt, sondern lediglich abstrakt die Rechtsansicht vertreten, die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Restaurator bestehe nicht darin, Kunstwerke zu schaffen, ,sondern bestehende in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen‘. In ,der Nachgestaltung der Werke‘ sei keine künstlerische Tätigkeit zu erblicken. Da es die belangte Behörde aufgrund dieser unrichtigen Rechtsansicht unterlassen hat, die konkrete Tätigkeit des Beschwerdeführers näher zu prüfen - dieser hat wiederholt das künstlerisch schöpferische Element seiner Tätigkeit betont -, erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig." (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
(; im gleichen Sinne )