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SWK 28, 1. Oktober 1995, Seite R 103

Veräußerung eines Gewerbebetriebes

Der begünstigte Steuersatz für den Gewinn aus der

Veräußerung

des Gewerbebetriebes kann nur auf den Saldo aller positiven und negativen Ergebnisse innerhalb der Einkünfte aus Gewerbebetrieb angewendet werden - (§ 37 EStG 1988)


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Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Steuerpflichtigen errechnen sich aus folgenden Komponenten:
laufender Verlust aus Steinmetz- und Bestattungsbetrieb
–574.658 S
Gewinn aus der Veräußerung des Teilbetriebes Bestattung
2.244.969 S
Freibetrag nach § 24 Abs. 4 EStG 1988
– 70.000 S
Verlust aus Hotelbetrieb
–138.563 S
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
1.461.749 S

Strittig ist, ob der begünstigte Steuersatz nach § 37 Abs. 1 EStG 1988 für den Gewinn aus der Veräußerung des Teilbetriebes "Bestattung" aus dem Steinmetz- und Bestattungsbetrieb (nach Abzug des Freibetrages) in Höhe von 2.174.969 S zur Anwendung zu bringen ist (Ansicht des Beschwerdeführers) oder ob nur für jenen Teil des Veräußerungsgewinnes, der nach Vornahme des "innerbetrieblichen Verlustausgleiches" und des horizontalen Verlustausgleiches verbleibt (hier 1.461.749 S). "Im Beschwerdefall geht es nun darum, in welcher Reihenfolge der mit dem Betrag des Gewinnes aus dem Steinmetz- und Bestattungsbetrieb übereinstimmende Veräußerungsgewinn mit den Ergebnissen andere...

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