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Angehörige: Fremdvergleich
•Vereinbarungen mitnahen Angehörigensind nur anzuerkennen, wenn sie dem Fremdvergleich standhalten - (§ 4 Abs. 4 EStG 1972)
"Dienstverträge zwischen nahen Angehörigen können steuerlich nur insoweit anerkannt werden, wie sie zwischen Fremden üblich sind. Andernfalls könnten wegen des zwischen nahen Angehörigen in der Regel fehlenden Interessengegensatzes zu Lasten einer gleichmäßigen Besteuerung alle steuerlichen Wirkungen willkürlich herbeigeführt werden ... Überhaupt ist es für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen erforderlich, daß die Vereinbarungen nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen und eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben.
... Diesen Erfordernissen entspricht das Rechtsverhältnis zur Ehegattin des Beschwerdeführers in keiner Weise: Die strittigen Beträge wurden zunächst als Prämie bezeichnet, wobei nicht ersichtlich war, für welche Leistung der Ehegattin diese Prämie ausgezahlt werden sollte, zumal die Dotierung der Rückstellung gerade für das Jahr 1984 im Verhältnis zum Gehalt der Ehegattin ungewöhnlich hoch erscheint ... Auch wurde vom Beschwerdeführer kein Versuch unternommen, die rückgestellten Beträge (für 1984 150.000 S -...