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SWK 28, 1. Oktober 1995, Seite E 28

ERBSCHAFTSSTEUER

ERBSCHAFTSSTEUER

Gleichheitsgemäße Besteuerung von Vermögen

Der Gesetzgeber hat dafür Sorge zu tragen, daß das Vermögen insgesamt gleichmäßig besteuert wird. Daher wurden mit Beschluß des deutschen Bundesverfassungsgerichtshofes vom , 2 BvL 37/91 und 2 BVR 552/91, die Bestimmungen der deutschen Vermögensbesteuerung und Erbschaftssteuer, durch die Grundvermögen geringer besteuert wird, als verfassungswidrig aufgehoben. Interessant ist die Begründung, die auch für die Diskussion um das neue Sparpaket II gelten sollte. "Der Gesetzgeber habe zu berücksichtigen, daß die Erbschaftssteuer die Fortführung von Betrieben, insbesondere von mittelständischen Betrieben, gefährden kann. Betriebe sind in besonderer Weise gemeinwohlgebunden und gemeinwohlverpflichtet und unterliegen als Garant von Produktivität und Arbeitsplätzen einer gesteigerten rechtlichen Bindung. Der Gleichheitsgrundsatz gebietet, dies beim Erbfall jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn der Erbe einen solchen Betrieb weiterführt und damit in seiner Sozialgebundenheit aufrechterhält, ohne daß Vermögen und Ertragskraft des Betriebes mit dem Erbfall vermehrt werden (Betriebs-Berater Heft 35/1995, 1779 f.).

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