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SWK 28, 1. Oktober 1995, Seite A 594

Fondsgebundene Lebensversicherung

Fondsgebundene Lebensversicherung (§ 27 Abs. 1 Z 6 EStG 1988)

(BMF) - Ein nach § 27 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 steuerpflichtiger Kapitalertrag ist nach Maßgabe des Zufließens (§ 19 EStG 1988) steuerlich zu erfassen.

Werden bei einem Versicherungsvertrag, der zu steuerpflichtigen Einkünften nach § 27 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 führt, Vorauszahlungen auf die Versicherungsleistung erbracht, so sind diese nach Maßgabe ihres Zuflusses steuerpflichtig, sobald sie die eingezahlte(n) Versicherungsprämie(n) überstiegen haben (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 27, Tz. 25; BMF, RdW 1990, 330). Solange Vorauszahlungen die eingezahlte(n) Versicherungsprämie(n) nicht übersteigen, sind sie steuerlich nicht zu erfassen. Allfällige Rückzahlungen einer Vorauszahlung stellen im Hinblick auf ihre private Veranlassung keine Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 2 EStG 1988 dar (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 16, Tz. 93).


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Beispiele
1.
Einmalerlag (Jahr 01)
100
Versicherungsleistung (fällig im Jahr 09)
200
Vorauszahlung (Jahr 06)
150
Auszahlung (Jahr 09)
50
2.
Einmalerlag (Jahr 01)
100
Versicherungsleistung (fällig im Jahr 09)
200
Vorauszahlung (Jahr 06)
50
Auszahlungsbetrag (Jahr 09)
150
3.
Einmalerlag (Jahr 01)
100
Versicherungsleistung (fällig im Jahr 09)
200
Vorauszahlung (Jahr 06)
150
Rückzahlung der Vorausz...

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