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Betriebsausgaben bei Osteuropageschäften
Betriebsausgaben bei Osteuropageschäften (§ 4 Abs. 4 EStG)
(BMF) - Die Abzugsfähigkeit einer Ausgabe bzw. eines Aufwandes als Betriebsausgabe setzt grundsätzlich deren Nachweis bzw. Glaubhaftmachung voraus. Die Nachweispflicht für Betriebsausgaben ergibt sich aus den allgemeinen Verfahrensvorschriften, denen zufolge der Steuerpflichtige die Richtigkeit seiner Angaben zu beweisen hat. Betriebsausgaben sind dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen bzw. - wenn der Nachweis dem Abgabepflichtigen nicht zugemutet werden kann - glaubhaft zu machen (vgl. u. a. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 4, Tz. 35; Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 4 Tz. 269).
Auslandssachverhalte verpflichten die Partei zu einer erhöhten Mitwirkungspflicht, da die behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten in einem derartigen Fall geringer sind (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, § 115, Tz. 10 und die dort genannte Literatur und Judikatur).
Die Prüfung der Frage, ob bzw. in welcher Höhe Ausgaben, die ein österreichisches Bauunternehmen an ausländische Bauarbeiter für deren Arbeitsleistungen an im Ausland gelegenen Baustellen leistet, Betriebsausgaben darstellen, wird sich an den genannten Grundsätzen zu orientieren haben....